ASCHAFFENBURG HALKEVİ
SATZUNG
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
a) der Verein trägt den Namen Aschaffenburg Halkevi e.V.
b) der Verein hat seinen Sitz in Aschaffenburg
c) das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verwirklicht seine Zwecke im Rahmen der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten
Rechte und Pflichten
1. Vereinigung der im Raum Aschaffenburg lebenden Arbeiter und Arbeiterinnen aus der Türkei.
2. Artikulation und Hilfeleistung bei der Lösungwirtschaftlicher, sozialer, kultureller und heimatpolitischer Probleme.
3. Aufklärung der Arbeiter aus der Türkei über die Aufgaben und Ziele der Gewerkschaften. Hierbei betrachtet der Verein den Deutschen Gewerkschaftsbund "DGB" als gewerkschaftliche Organisation aller Arbeiter in der Bundesrepublik Deutschland, gleich welcher Nationalität
4. Aufklärung der Landsleute über ihre Rechte und Pflichten in der Bundesrepublik
5. Repräsentation der Landeskultur
6. Förderung und Unterstützung jenes demokratischen Schrittes, der zum einheitlichen Handeln der Arbeiter aus der Türkei führt.
7. Hilfeleistung bei der Freizeit- gestaltung der Landsleute, insbesondere der Jugendlichen
8. Aufklärung der Jugendlichen und Kinder, sowie deren Eltern über die schulischen und beruflichen
9. Einflussnahme auf die Sozialgesetzgebung hinsichtlich der Ausländer
10. Initiativen bei dem zuständigen Behörden, Verbänden und anderen Organisationen, sowie bei Parteien mit dem Ziel, eine bessere Vertretung der Interessen der Anbieter aus der Türkei, sowie anderen ausländischen Arbeiter und ihrer Familien- angehörigen durchzusetzen und eine angemessene Berücksichtigung ihrer sozialen und politischen Situation.
11. Initiativen bei Film, Funk, Fernsehen und Presse mit dem Ziel, eine ausführliche und konkrete Information über die Situation der ausländischen Arbeitnehmer, insbesondere der Arbeitnehmer aus der Türkei, sowie über Türkei zu erreichen.
12. Intensive Kooperation mit anderen Organisationen mit gleicher und ähnlicher Zielsetzung.
13. Herausgabe von Publikationen aller Art, um die Verwirklichung der Ziele des Vereins zu erleichtern.
14. Planung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art, die geeignet sind, den Zweck des Vereins zu erfüllen.
§ 3. Jugend
1. Um sich den Problemen der arbeitenden und lernenden Jugend besser anzunähern und bei deren Lösung Hilfe leisten zu können, wird eine Jugendgruppe gebildet, der alle Mitglieder bis zum 25. Lebensjahr angehören können.
2. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendleiter, der Mitglied des Vereinsvorstandes ist.
3. Die Aufgaben der Jugendgruppe sind:
a. Kulturelle und sportliche Tätigkeiten wie Theater, Chor, Volktanz, Fußball usw. um eine bessere Freizeitgestaltung für die Jugendlichen zu ermöglichen, sowie Landeskultur zu repräsentieren und pflegen zu können. Volks- und Kulturebene.
b. Soziale Tätigkeiten: Gibt Informationen zu schulischen und beruflichen Ausbildungsproblemen. Organisiert Seminare über Probleme der Jugend und über die der Jugend in der Gesellschaft.
4. Die Jugendgruppe kann mit ausländischen und einheimischen Jugendorganisationen zusammen- arbeiten, um seine Zwecke erleichtern zu können.
§ 4. Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Etwaige Gewinne und sonstige Einkünfte (Mitgliedsbeiträge, Spenden usw.) dürfen nur für die satzungs- mäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5. Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, der:
a. im Raum Aschaffenburg und Umgebung wohnhaft ist,
b. sein 16. Lebensalter vollendet hat
c. sich zur Mitarbeit erklärt, um die Zwecke des Vereins zu verwirklichen,
d. die Satzung des Vereins billigt.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
3. Der Vorstand ist verpflichtet, die gestellten Aufnahmeanträge binnen 15 Tagen zu beantworten. Wer aufgenommen wird, enthält einen Mitgliedsausweis. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe bekannt zu geben.
4. Jeder, der sich um den Verein verdient gemacht hat, kann ohne Rücksicht auf seine Staats- angehörigkeit, auf Beschluss des Vorstandes Ehrenmitglied werden.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitgliedes
2. bei endgültiger Rückkehr in die Türkei,
3. durch freiwilligen Austritt aus dem Verein Dies geschieht durch einen schriftlichen an das Ehrengericht zu richtenden Antrag. Niemand kann zur Beibehaltung gezwungen werden.
4. Durch Ausschluss aus dem Verein
Ausschluss geschieht durch Beschluss der Aufsichtsund Schiedskommission. Das Ehrengericht ist verpflichtet, die Ausschlussgründe den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Ausschlussbeschluss des Ehrengerichts auf der nächsten Mitglieder- versammlung Widerspruch einzulegen. Der Beschluss der Mitglieder- versammlung ist verbindlich und endgültig. Gründe für einen Ausschluss können sein:
a. Verstöße gegen die Vereinssatzung,
b. Spalterische und den Solidaritätsgeist
c. Grundloses Nichterfüllen
d. Grobe Verstöße gegen die Interessen des Vereins
e. Grundloses Nichtbezahlen von Mitgliedsbeiträgen, drei Monate hintereinander.
§ 7. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitglieder- versammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag pro Monat ist 10,-€. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
§ 8. Die Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. die Aufsichts- und Schiedskommission
§ 9. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
1. Zu seinen Aufgaben gehören.
a. die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen und ihn zu entlasten.
b. 3 Ordentliche und 2 Ersatz- mitglieder des Vorstandes zu wählen.
c. 3 ordentliche und 2 Ersatzmitglieder der Aufsichts- und Schiedskommission zu wählen.
2. Die ordentliche Mitglieder- versammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Der Zeitpunkt des Zusammentritts liegt innerhalb der ersten Monate des Kalenderjahres.
3. Der Zeitpunkt, der Ort und die Tagesordnung der Mitglieder- versammlung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich den Mitgliedern bekannt zu geben.
4. Bei der Mitgliederversammlung können nur Vereinsmitglieder, sowie Ehrenmitglieder, und vom Vorstand schriftlich eingeladenen Personen bzw. Vertreter der Organisation teilnehmen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Nicht- beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Stimmrecht, sowie Recht auf in den Vorstand oder die Aufsichts- und Schieds-Kommission gewählt zu werden, haben nur Vereinsmitglieder. Die Ehrenmitglieder können zwar an der. Diskussion teilnehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht. Wer in den Vorstand gewählt worden ist darf nicht für das Ehrengericht kandidieren.
7. In der Mitgliederversammlung haben auch die Gäste das Rederecht.
8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mit Ausnahme der Beschlüsse gern. § 14 und § 15. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Mitglied kann nur selbst von seinem Stimmrecht gebrauch machen.
9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied eröffnet. Mit offener Stimmabgabe wird für die Dauer der Mitgliederversammlung eine Versammlungs- leitung gewählt, die aus einem Vorsitzendem und zwei Schriftführern besteht. Die Mitglieder Versammlungsleitung können in die Organe des Vereins gewählt werden. Falls einer oder mehrere der Versammlungsleitung für die Organe des Vereins kandidieren, so werden die Wahlen von einem Wahl- ausschuss, der mit offener Stimmabgabe gewählt wird, durchgeführt.10. Die Wahlen des Vorstandes und der Aufsichts- und Schiedskommission finden durch geheime Stimmabgabe und durch offene Auszählung statt.
11. Die in der Mitgliederversammlung gefassten, Beschlüsse sind in das Beschlussheft aufzunehmen und von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Außerordentliche Mitglieder- versammlung
Wenn der Vorstand es für notwendig hält, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt 3-9, Satz 3-10.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand ist nach der Mitgliederversammlung zweithöchstes Organ des Vereins. Der Vorstand besteht aus 7 Personen. Nämlich dem Vorsitzender, dem stellvetrender Vorsitzender, dem Sekretär, dem Kassierer und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern sowie zwei Ersatz- vorstandsmitgliedern. Seine Aufgaben bestehen darin, die Zwecke des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu verwirklichen. Der Vorstand wählt unter sich ein Vorsitzender ein stellv. Vorsitzender, ein Schriftführer und ein Kassierer.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt und bleibt zur Neuwahl im Amt.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse sind in das Beschlussheft einzutragen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, am Ende seiner Amtsperiode die Geschäftsführung des Vereins an den neu gewählten Vorstand zu übergeben.
5. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder werden die frei gewordenen Stellen durch Vorstandsersatzmitglieder in der Reihenfolge ersetzt.
6. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen sowie sonstige Ausschlüsse bilden, um die Vereinsarbeit zu erleichtern.
§ 12 Die Aufsichts- und Schiedskommission
Es wird auf der Mitglieder- versammlung gewählt und besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Wer unter drei Mitgliedern die höchste Stimmzahl erreicht, somit Vorsitzender der Aufsichts- und Schiedskommission. Die Aufsichts- und Schieds- kommission führt die Aufsicht über die Geschäftsführung und die finanziellen des Vorstandes und entscheidet über diejenigen, die die Satzungen des Vereins verletzen.
Die Strafen sind:
a) Warnung
b) Rüge
c) Ausschluss aus dem Verein
d) Die Anklage beim für den Verein zuständigen Gericht.
§ 13 Finanzen
1. Der Verein kann durch Veranstaltungen oder durch sein Vereinslokal Überschüsse erzielen. Spenden von privater oder amtlicher Herkunft können angenommen werden.
2. Die Vereinsgelder werden auf dem Vereinskonto aufbewahrt Das Geld kann nur vom Vorsitzenden oder vom Kassierer abgehoben werden.
3. Der Kassierer ist verpflichtet, die Beiträge, die über EUR 100,- hinausgehen, auf das Vereinskonto einzuzahlen.
4. Der Vorstand verfügt über die Vereinsgelder, um die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu verwirklichen.
5. Einnahmen sowie Ausgaben müssen schriftlich belegt werden.
§ 14. Satzungsänderung
Die Satzung kann nur geändert werden, wenn eine mit diesem Tagesordnungspunkt einberufene Mitgliederversammlung hierüber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
§ 15. Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine mit diesem Tagesordnungspunkt einberufene Mitglieder- Versammlung hierüber mit einer Mehrheit von 4/5 ihrer stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine Gleichgesinnte gemeinnützige Organisation. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber.
§ 16. Die rechtlichen Beschlüsse
1. Pflichten des Vorsitzenden, des Sekretärs, des Kassierers und das Vertretungsrecht.
a. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
b. Der Sekretär führt die schriftlichen Verbindungen des Vereins sowie das Beschlussheft und ist für die Vereinsakten verantwortlich. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt er eine Vertretung
c. Der Kassierer erledigt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins und führt die Kassenbücher.
d. Der Verein kann durch einen vom Vorstand bestimmten Delegierten oder einer Delegation repräsentiert werden.
2. Für die in dieser Satzung fehlenden Punkte sind die Bestimmungen des Vereinsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gültig.
3. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht in Aschaffenburg.
Diese Satzung wurde auf der Mitglieder- versammlung am 24.05.1986 in Aschaffenburg, Erbsengasse 3, verabschiedet und in Kraft getreten. In der außer- ordentlichen Mitgliederversammlung vom 05.11.1989 wurde die Satzung in seine jetzige Fassung verändert und verabschiedet.
Die Änderung der Satzung wurde am 08. März 1990 antragsgemäß in das Vereinsregister des Amtsgerichts Registergerichts- Aschaffenburg unter der Nr. VR 710 eingetragen.
Die Mitgliedsbeiträge wurden auf der 16. Mitgliederversammlung am 05.02.2002 auf EUR 10,-- je Mitglied erhöht.
Aschaffenburg, den 26.02.2002